Satzung

Satzung des Vereins Netzwerk Münchner TheatertexterInnen e.V. 

§1 Name und Sitz des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Münchner TheatertexterInnen“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz  „e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. 

§ 2 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März eines jeden Jahres für das  vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den*die von der  Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer*in. 

§ 3 Zweck des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Literatur und Dramatik sowie von Kunst und Wissenschaft. 

(2) Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Durchführung von Schreibwerkstätten, Lesungen, Theateraufführungen, Publikationen, Forschung und Lehre sowie öffentlichen Veranstaltungen zu deren Diskussion und Verbreitung. 

(3) Darüber hinaus wird der interkulturelle Austausch angestrebt; in sämtlichen Werkstätten und öffentlichen Veranstaltungen wird eine  ausgewogene kulturelle Diversität angestrebt.

§ 4 Gemeinnützigkeit – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 

(1) Im Sinne seiner Zielsetzung ist der Verein gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. 

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke  verwendet werden. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden. 

§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Der Verein führt Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

(2) Mitglieder sind solche, die zur Realisation des Vereinszweckes gemäß der  Satzung beitragen. Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(3) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im  Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung  ausgeschlossen werden.  

(4) Ehrenmitglieder sind solche, die aktiv oder passiv der Realisation der Satzungszwecke nachgehen und durch außerordentliche Verdienste für  den Verein von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4‐Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung  von Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Satzungszwecke einzusetzen. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der  Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum jeweils ersten Tag  eines Monats erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider  handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht  nachkommt, oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. 

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm / ihr mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der  Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und sonstiger Anordnungen des Vorstandes zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und zur  Benutzung der Einrichtungen des Vereins berechtigt. 

(3) Mit der Aufnahme erklärt jedes Mitglied der Satzung des Vereins, der  Vereinsordnung sowie den sonstigen Anordnungen des Vorstands Folge  zu leisten. 

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Netzwerks Münchner  TheatertexterInnen e.V. zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht,  die Arbeit des Netzwerks Münchner TheatertexterInnen e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a) Mitgliederversammlung 

b) Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. 

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (aber nicht die Ehrenmitglieder). Jede*r Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist gestattet, sofern sie schriftlich erfolgt und dem / der Schriftführer*in  während der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.  

(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den  Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) die Beratung über die strategische Entwicklung und organisatorische Planung, 

b) die Beratung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge, c) die Wahl des Vorstands, 

d) die Wahl des Kassenprüfers, 

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von  Mitgliedern aus dem Verein, 

f) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

g) die Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfer*in,

h) die Entlastung des Vorstands, 

i) Änderungen der Satzung, 

j) die Auflösung des Vereins. 

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr  statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt  schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand  schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den  Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die  vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der  Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden  Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die  Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum  Gegenstand haben. 

(6) Der Schriftform für Einberufung und Mitteilungen, sowie Antrag auf  Ergänzung ist genüge getan, wenn diese auf elektronischem Wege (E Mail) erfolgt.

(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein  Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen  einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu  geben.  

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom*von der/dem Vorsitzenden, bei  dessen*deren Verhinderung von seinem*er Stellvertreter*in und bei dessen*deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.

(9) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Teilnehmenden immer beschlussfähig. 

(10) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen  Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer  gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.  

(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mittels Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als  abgelehnt. 

Kann bei Wahlen für Vorstandspositionen kein*e Kandidat*in die Mehrheit  der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine  Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen  des 1. Wahlgangs durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer*in  und von dem / der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben. Das  Protokoll der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsbericht des  Vorstands ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.  

§11 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem / seiner Stellvertreter*in und dem Vorstand für  Finanzen. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Dazu ist eine ¾-‐Mehrheit der Mitgliederversammlung  notwendig.

(2) Der / die Vorsitzende ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Im  Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.  Zusätzlich können Vollmachten an einzelne Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder erteilt werden. 

(3) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere  folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der  Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

e) des Weiteren beschließt der Vorstand über die Vereinsordnung und

f) über einen Stellenplan für haupt-‐ und nebenberufliche Mitarbeiter*innen zur Unterstützung des Vereinsbüros. 

g) Entscheidung über die Umsetzung neuer Projekte im Namen des Vereins 

(4) Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in bestellen oder andere Personen mit Tätigkeiten für den Verein beauftragen und diese für ihre  Arbeit für den Verein bezahlen. 

(5) Der / die Vorsitzende ist zusätzlich für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat den Vorstand über diese Tätigkeiten laufend zu informieren. 

(6) Der /die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der / die stellvertretenden Vorsitzende und  der Vorstand für Finanzen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr jeder für sich gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds  durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines / seiner  Nachfolger*in im Amt. 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein vorzeitig aus, so ist  eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich  einzuberufen und das Amt durch diese Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder sind berechtigt bis zur Wahl des / der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von  einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des / der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines / ihres  Stellvertreters / Stellvertreter*in.

(9) Von den Vorstandsbeschlüssen sind Protokolle zu fertigen. 

§ 12 Kassenprüfung 

(1) Der / die Kassenprüfer*in hat die Aufgabe, einmal im Jahr, vor der  Vorstandswahl, den Vorstand für Finanzen in seiner / ihrer Arbeit zu  überprüfen und die Belege und Buchungen stichprobenartig zu  überprüfen. Seine / ihre Aussagen über die Arbeit des Vorstands  können von der Mitgliederversammlung herangezogen werden, um  über dessen Entlastung zu entscheiden. Der / die Kassenprüfer*in  gehört nicht dem Vorstand an. 

(2) Jedes aktive Mitglied des Netzwerk Münchner TheatertexterInnen e.V.  kann sich zum*r Kassenprüfer*in wählen lassen. Die Amtszeit beträgt  ein Jahr. Er / sie bleibt jedoch solange im Amt, bis ein*e neue*r Kassenprüfer*in gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Die Wahl des*r Kassenprüfers*in erfolgt zeitgleich mit der Wahl des  neuen Vorstandes. 

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der / die Vorsitzende und  sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren,  falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Die  Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach §§ 47 ff.  BGB. Die Vorstandsmitglieder haben die Auflösung beim  Vereinsregister unverzüglich anzuzeigen. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Refugio München e.V.,  

(3) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.